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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.
(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.