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(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.
(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.