§ 6 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 6 ExSV 1996 (1weggefallen) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14 Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibtseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 6 ExSV 1996 (1weggefallen) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14 Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibtseit 20.04.2016 weggefallen.

(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.

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