§ 5 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zehn beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 19, versehen sind.
    2. 2.Ziffer 2Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beigefügt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Absatz 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 5 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDie Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2,, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang römisch zehn beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 19, versehen sind.
    2. 2.Ziffer 2Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, beigefügt ist.
  2. (2)Absatz 2Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Absatz 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 5 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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