§ 4 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 4 ExSV 1996 (1weggefallen) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anzuwenden sind, erfüllenseit 20.04.2016 weggefallen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät oder Schutzsystem eingebaut zu werden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
§ 4 ExSV 1996 (1weggefallen) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anzuwenden sind, erfüllenseit 20.04.2016 weggefallen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät oder Schutzsystem eingebaut zu werden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

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