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(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.