§ 2 ExSV 1996 (weggefallen)

Explosionsschutzverordnung 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsmedizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Bereichen, in denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
    3. 3.Ziffer 3Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
    4. 4.Ziffer 4persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994;
    5. 5.Ziffer 5Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen;
    6. 6.Ziffer 6Beförderungsmittel, dh. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;
    7. 7.Ziffer 7Produkte im Sinne des Artikels 223 Abs. 1 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz eins, Litera b, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 12.06.1996 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nicht für:
    1. 1.Ziffer einsmedizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;
    2. 2.Ziffer 2Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Bereichen, in denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;
    3. 3.Ziffer 3Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;
    4. 4.Ziffer 4persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994;
    5. 5.Ziffer 5Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen;
    6. 6.Ziffer 6Beförderungsmittel, dh. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;
    7. 7.Ziffer 7Produkte im Sinne des Artikels 223 Abs. 1 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz eins, Litera b, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
§ 2 ExSV 1996 (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten