§ 1 EAG-VO

Elektroaltgeräteverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

Ziele dieser Verordnung sind:

1.

die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;

2.

die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro-Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohnerdie Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und Jahr ab dem Jahr 2006;

3.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 30.04.2005 bis 30.06.2014

Ziele dieser Verordnung sind:

1.

die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und – sofern diese Abfälle nicht vermeidbar sind - die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge im Sinne einer nachhaltigen Stoffstrombewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation zu verringern; dies soll durch Einbeziehung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, zB der Hersteller, der Vertreiber, der Verbraucher und insbesondere der Abfallbehandler, erfolgen;

2.

die getrennte Sammlung von durchschnittlich mindestens 4 kg Elektro-Reduktion der Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohnerdie Verbesserung der Effizienz der Ressourcennutzung, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden soll und Jahr ab dem Jahr 2006;

3.

die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten, um einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Menschen, zur Abwehr von Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.

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