§ 5 FOnErklV

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  6. (6)Absatz 6§§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 514 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2016, ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit 7. November 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2018, tritt mit 7. November 2017 in Kraft.

Stand vor dem 27.04.2019

In Kraft vom 12.11.2016 bis 27.04.2019
  1. (1)Absatz einsAuf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2009 tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2009 ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  6. (6)Absatz 6§§ 1a und 3 Abs. 5, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  7. (7)Absatz 7§ 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 514/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 514 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 1 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des § 1 Abs. 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2016 ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2016, ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  13. (13)Absatz 13§ 1 Abs. 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2018 tritt mit 7. November 2017 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2018, tritt mit 7. November 2017 in Kraft.

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