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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15.Ablauf des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15.Ablauf des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.
(1) Umsatzsteuervoranmeldungen sind elektronisch erstmals für den Zeitraum April 2003 zu übermitteln.
(2) Die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat bis zum 15.Ablauf des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen. Bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum hat diese Übermittlung bis zum 15.Ablauf des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats(Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates zu erfolgen.