Art. 24 EGEO

Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Artikel XXIV.

Sofern sich anläßlich einer Exekutionsführung die Bestellung eines gemeinsamen Kurators der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder indossablen Teilschuldverschreibungen nötig zeigt, um Dritte im Gang ihrer Rechte nicht zu hemmen, kann das Exekutionsgericht von Amts wegen bei dem nach dem Gesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, hiefür zuständigen Gerichte die Bestellung eines Kurators beantragen. Dasselbe gilt von Hypothekenpfandbriefen sowie von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen KreditanstaltenKreditinstituten auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1927, Deutsches RGBl. I S. 492, über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher KreditanstaltenKreditinstitute und der Verordnung vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1574, über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher KreditanstaltenKreditinstitute im Lande Österreich ausgegeben worden sind.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 18.01.1953 bis 31.12.1993

Artikel XXIV.

Sofern sich anläßlich einer Exekutionsführung die Bestellung eines gemeinsamen Kurators der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder indossablen Teilschuldverschreibungen nötig zeigt, um Dritte im Gang ihrer Rechte nicht zu hemmen, kann das Exekutionsgericht von Amts wegen bei dem nach dem Gesetze vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, hiefür zuständigen Gerichte die Bestellung eines Kurators beantragen. Dasselbe gilt von Hypothekenpfandbriefen sowie von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen, die von öffentlich-rechtlichen KreditanstaltenKreditinstituten auf Grund des Gesetzes vom 21. Dezember 1927, Deutsches RGBl. I S. 492, über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher KreditanstaltenKreditinstitute und der Verordnung vom 11. November 1938, Deutsches RGBl. I S. 1574, über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher KreditanstaltenKreditinstitute im Lande Österreich ausgegeben worden sind.

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