Art. 9 EGEO (weggefallen)

Exekutionsordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.9999
Desgleichen sind unberührt geblieben:

  1. 1.Ziffer eins(Entfällt.)
  2. 2.Ziffer 2(Entfällt.)
  3. 3.Ziffer 3die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;
  4. 4.Ziffer 4(Entfällt.)
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus § 299 der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus Paragraph 299, der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;
  6. 6.Ziffer 6die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:
    1. a)Litera a(Entfällt.)
    2. b)Litera b(Entfällt.)
    3. c)Litera cvon der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;
    4. d)Litera dvon der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;
    5. e)Litera e(Entfällt.)
    6. f)Litera f(Entfällt.)
  7. 7.Ziffer 7(Entfällt.)
  8. 8.Ziffer 8(Entfällt.)
  9. 9.Ziffer 9(Entfällt.)
  10. 10.Ziffer 10(Entfällt.)
  11. 11.Ziffer 11(Entfällt.)
  12. 12.Ziffer 12(Entfällt.)
  13. 13.Ziffer 13(Entfällt.)
Art. 9 EGEO (weggefallen) seit 01.03.1992 weggefallen.

Stand vor dem 29.02.1992

In Kraft vom 18.01.1953 bis 29.02.1992
Desgleichen sind unberührt geblieben:

  1. 1.Ziffer eins(Entfällt.)
  2. 2.Ziffer 2(Entfällt.)
  3. 3.Ziffer 3die Vorschriften des Gesetzes vom 23. März 1885, RGBl. Nr. 48, über die Beschränkung der Exekution auf die vom Inhaber eines Pfandleihgewerbes erlegte Kaution;
  4. 4.Ziffer 4(Entfällt.)
  5. 5.Ziffer 5die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus § 299 der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;die Vorschriften des Hofdekretes vom 21. August 1838, JGS. Nr. 291, über die Unzulässigkeit eines Verbots oder einer gerichtlichen Pfändung auf noch nicht liquide und bei den öffentlichen Kassen noch nicht angewiesene Forderungen mit der aus Paragraph 299, der Exekutionsordnung sich ergebenden Änderung;
  6. 6.Ziffer 6die Vorschriften über die Beschränkung von Verboten und Exekutionen auf Verpflegsbeiträge, Witwengehalte, Versorgungsbeiträge, die von den nachfolgenden Anstalten und Vereinen gewährt werden, und zwar:
    1. a)Litera a(Entfällt.)
    2. b)Litera b(Entfällt.)
    3. c)Litera cvon der Witwen- und Waisenpensionsgesellschaft des juridischen Doktorenkollegiums in Wien;
    4. d)Litera dvon der Witwen- und Waisensozietät des Wiener medizinischen Doktorenkollegiums;
    5. e)Litera e(Entfällt.)
    6. f)Litera f(Entfällt.)
  7. 7.Ziffer 7(Entfällt.)
  8. 8.Ziffer 8(Entfällt.)
  9. 9.Ziffer 9(Entfällt.)
  10. 10.Ziffer 10(Entfällt.)
  11. 11.Ziffer 11(Entfällt.)
  12. 12.Ziffer 12(Entfällt.)
  13. 13.Ziffer 13(Entfällt.)
Art. 9 EGEO (weggefallen) seit 01.03.1992 weggefallen.

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