§ 26a MPG (weggefallen)

Medizinproduktegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2022 bis 31.12.9999
§ 26a MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 26 a,

Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß § 5b der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des § 70 verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen. Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß Paragraph 5 b, der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des Paragraph 70, verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang römisch IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen.

Stand vor dem 25.05.2022

In Kraft vom 21.03.2010 bis 25.05.2022
§ 26a MPG seit 25.05.2022 weggefallen.Paragraph 26 a,

Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß § 5b der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des § 70 verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen. Ist der Bundesminister für Gesundheit nach Befassung des Beirats gemäß Paragraph 5 b, der Auffassung, dass entsprechend dem technischen Fortschritt und den auf Grund des Paragraph 70, verfügbaren Informationen eine Anpassung der Klassifizierungsregeln gemäß Anhang römisch IX der Richtlinie 93/42/EWG erforderlich ist, so kann er der Europäischen Kommission einen ausreichend begründeten Antrag vorlegen und sie auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Klassifizierungsregeln zu erlassen.

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