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(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw§ 349 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.
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(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw§ 349 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.