§ 349 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 18, 44 Abs. 3, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 134 Abs. 3, 186, 205 Abs. 4, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3, 275, 349 Abs. 2 der Bundeskanzler,der Paragraphen 18,, 44 Absatz 3,, 50, 52 Absatz eins,, 55 Absatz 2,, 134 Absatz 3,, 186, 205 Absatz 4,, 211, 216 Absatz eins,, 219 Absatz 2,, 270 Absatz 3,, 275, 349 Absatz 2, der Bundeskanzler,
    2. 2.Ziffer 2des § 336 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 336, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 336 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 336 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 45,, 72 Absatz 4, erster Satz, 179 Absatz 4, fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 337 bis 341 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 337 bis 341 die Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205 Abs. 1, 268 Abs. 4 und 293 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 44, Absatz eins,, 72 Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6,, 179 Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6,, 205 Absatz eins,, 268 Absatz 4 und 293 Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XIV und römisch XVI bis römisch XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang römisch XV zu verwenden sind.
§ 349 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 18, 44 Abs. 3, 50, 52 Abs. 1, 55 Abs. 2, 134 Abs. 3, 186, 205 Abs. 4, 211, 216 Abs. 1, 219 Abs. 2, 270 Abs. 3, 275, 349 Abs. 2 der Bundeskanzler,der Paragraphen 18,, 44 Absatz 3,, 50, 52 Absatz eins,, 55 Absatz 2,, 134 Absatz 3,, 186, 205 Absatz 4,, 211, 216 Absatz eins,, 219 Absatz 2,, 270 Absatz 3,, 275, 349 Absatz 2, der Bundeskanzler,
    2. 2.Ziffer 2des § 336 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,des Paragraph 336, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3der §§ 179 Abs. 5 fünfter Satz und 336 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 336 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
    4. 4.Ziffer 4der §§ 45, 72 Abs. 4 erster Satz, 179 Abs. 4 fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 45,, 72 Absatz 4, erster Satz, 179 Absatz 4, fünfter und sechster Satz sowie 206 der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    5. 5.Ziffer 5der §§ 337 bis 341 die Bundesministerin für Justiz,der Paragraphen 337 bis 341 die Bundesministerin für Justiz,
    6. 6.Ziffer 6der §§ 44 Abs. 1, 72 Abs. 4 zweiter Satz, 125 Abs. 6, 179 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 179 Abs. 5 siebenter und achter Satz und Abs. 6, 205 Abs. 1, 268 Abs. 4 und 293 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,der Paragraphen 44, Absatz eins,, 72 Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6,, 179 Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6,, 205 Absatz eins,, 268 Absatz 4 und 293 Absatz 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
    7. 7.Ziffer 7der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. 8.Ziffer 8im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis XIV und XVI bis XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang XV zu verwenden sind.Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch XIV und römisch XVI bis römisch XX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind oder andere Anforderungen an die Energieeffizienz bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu beachten sind. Soweit dies zur Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich erforderlich ist, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, dass andere Muster für die Bekanntmachung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß Anhang römisch XV zu verwenden sind.
§ 349 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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