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(2) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gelten der 1. bis 3. Teil dieses Bundesgesetz nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen gemäß § 25 Abs. 7, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 bereits abgeschlossen sind, gilt § 152 dieses Bundesgesetzes nicht. Für die Vergabe dieser Aufträge gilt die bisherige Rechtslage.
(3) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2006 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung nach Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG Landessache ist, gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
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(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem Bundesgesetz. § 292 Abs. 7 ist auf die unbefristete Ernennung jener Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion gemäß § 302 Abs. 2 ausübt. § 292 Abs. 2, 4 und 7 ist auf die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.
(6) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 336 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(7) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren – E-Procurement-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 183/2004, wird aufgehoben.
(8) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 zu verwendenden Standardformulare für die Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) - Standardformularverordnung 2003, BGBl. II Nr. 335/2003, wird aufgehoben.
(9) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2002 festgesetzten Schwellenwerte - Schwellenwerte-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 56/2005, wird aufgehoben.
(10) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Änderung des Anhangs VII des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. II Nr. 206/2003, wird aufgehoben.
(11) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, wird aufgehoben.
(12) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, BGBl. II Nr. 323/2002, wird aufgehoben.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2007 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(16) § 344 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
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(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
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(2) Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gelten der 1. bis 3. Teil dieses Bundesgesetz nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Vergabe von Aufträgen auf Grund von Rahmenvereinbarungen gemäß § 25 Abs. 7, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 bereits abgeschlossen sind, gilt § 152 dieses Bundesgesetzes nicht. Für die Vergabe dieser Aufträge gilt die bisherige Rechtslage.
(3) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2006 neu gefassten Bestimmungen und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jenen Angelegenheiten, in denen die Vollziehung nach Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG Landessache ist, gelten die Abs. 1 und 2 mit folgenden Maßgaben:
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(4) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002.
(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz. Die Ernennung des Vorsitzenden sowie der Senatsvorsitzenden nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 gelten als Ernennungen gemäß diesem Bundesgesetz. § 292 Abs. 7 ist auf die unbefristete Ernennung jener Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes nicht anzuwenden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits Senatsvorsitzende des Bundesvergabeamtes waren. Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes wird jener Senatsvorsitzender auf unbestimmte Zeit bestellt, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes diese Funktion gemäß § 302 Abs. 2 ausübt. § 292 Abs. 2, 4 und 7 ist auf die Bestellung gemäß Satz 4 nicht anzuwenden.
(6) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung), BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 336 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(7) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Erstellung und Übermittlung von elektronischen Angeboten in Vergabeverfahren – E-Procurement-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 183/2004, wird aufgehoben.
(8) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die im Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 zu verwendenden Standardformulare für die Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) - Standardformularverordnung 2003, BGBl. II Nr. 335/2003, wird aufgehoben.
(9) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Anpassung der im Bundesvergabegesetz 2002 festgesetzten Schwellenwerte - Schwellenwerte-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 56/2005, wird aufgehoben.
(10) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Änderung des Anhangs VII des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. II Nr. 206/2003, wird aufgehoben.
(11) Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, wird aufgehoben.
(12) Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz, BGBl. II Nr. 323/2002, wird aufgehoben.
(13) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2007 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2010 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(15) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2012 neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
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(16) § 344 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2013 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
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(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2016 neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
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