§ 335 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 335.Paragraph§ 335,

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.08.2018
§ 335.Paragraph§ 335,

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer einsder Antragsteller dies beantragt hat und
  2. 2.Ziffer 2das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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