§ 332 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 331 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins,, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. 4.Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. 6.Ziffer 6die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    7. 7.Ziffer 7die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. 8.Ziffer 8ein bestimmtes Begehren und
    9. 9.Ziffer 9die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 4, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz istAnträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
    1. 1.Ziffer einsein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 bzw.ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, bzw.
    2. 2.Ziffer 2ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6,, 55 Absatz 6,, 217 Absatz 7, oder 219 Absatz 6,
    einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 320 ff hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff hätte geltend gemacht werden können.
  6. (6)Absatz 6Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  7. (7)Absatz 7Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2,, 55 Absatz 5,, 210 Absatz 2, oder 219 Absatz 5, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
§ 332 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.03.2016 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 331 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins,, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. 4.Ziffer 4die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. 5.Ziffer 5Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. 6.Ziffer 6die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    7. 7.Ziffer 7die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    8. 8.Ziffer 8ein bestimmtes Begehren und
    9. 9.Ziffer 9die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.Anträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Absatz 4, sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
  3. (3)Absatz 3Anträge gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz istAnträge gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
    1. 1.Ziffer einsein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 bzw.ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 – wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, bzw.
    2. 2.Ziffer 2ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, – wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6,, 55 Absatz 6,, 217 Absatz 7, oder 219 Absatz 6,
    einzubringen.
  4. (4)Absatz 4Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2 und 3 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  5. (5)Absatz 5Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 320 ff hätte geltend gemacht werden können.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den Paragraphen 320, ff hätte geltend gemacht werden können.
  6. (6)Absatz 6Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs. 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 ist ferner unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  7. (7)Absatz 7Ein Antrag gemäß § 331 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.Ein Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer 2, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2,, 55 Absatz 5,, 210 Absatz 2, oder 219 Absatz 5, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
§ 332 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten