§ 322 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. 5.Ziffer 5die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    6. 6.Ziffer 6die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. 7.Ziffer 7einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    8. 8.Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einser sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
    2. 2.Ziffer 2er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oderer nicht innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  3. (3)Absatz 3Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
§ 322 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsEin Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. 2.Ziffer 2die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. 4.Ziffer 4Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. 5.Ziffer 5die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
    6. 6.Ziffer 6die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. 7.Ziffer 7einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    8. 8.Ziffer 8die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einser sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
    2. 2.Ziffer 2er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oderer nicht innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  3. (3)Absatz 3Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
§ 322 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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