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(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.
(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.
(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
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(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.
(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.
(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.
(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.
(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.
(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:
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(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.
(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.