§ 290 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß § 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs§ 290 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.

(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.

(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.

(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:

1.

Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.

2.

Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die §§ 272 bis 274.

(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.01.2008 bis 20.08.2018
(1) Aufträge, die auf Grund eines gemäß § 289 eingerichteten dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, werden ausschließlich gemäß einem in den Abs§ 290 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 2 bis 5 beschriebenen Verfahren auf elektronischem Weg vergeben. Dieses Verfahren ist nur zwischen dem Sektorenauftraggeber und jenen Unternehmern zulässig, die Teilnehmer des dynamischen Beschaffungssystems sind.

(2) Für die Vergabe jedes Einzelauftrages hat eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen.

(3) Vor einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Abs. 2 veröffentlicht der Sektorenauftraggeber gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen eine vereinfachte Bekanntmachung im Internet. Diese vereinfachte Bekanntmachung hat mindestens die in Anhang IX (Teil D) genannten Angaben für eine vereinfachte Bekanntmachung im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu enthalten. In der vereinfachten Bekanntmachung sind alle interessierten Unternehmer aufzufordern, binnen einer vom Sektorenauftraggeber festzusetzenden Frist, die nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung der vereinfachten Bekanntmachung betragen darf, eine unverbindliche Erklärung zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 6 abzugeben.

(4) Eine gesonderte Aufforderung zur Angebotsabgabe ist erst zulässig, wenn der Sektorenauftraggeber über alle nach einer vereinfachten Bekanntmachung gemäß Abs. 3 fristgerecht elektronisch eingelangten unverbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung gemäß § 289 Abs. 7 entschieden hat.

(5) Der Zuschlag erfolgt entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 281 bis 284 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens:

1.

Der Sektorenauftraggeber fordert alle zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter gleichzeitig auf elektronischem Weg auf, Angebote für die auf Grund des Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge auf elektronischem Weg abzugeben. Der Sektorenauftraggeber setzt dabei eine angemessene Frist für die Abgabe der Angebote fest.

2.

Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der Grundlage der Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Sofern dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist, können die in den Ausschreibungsunterlagen zur Einrichtung des dynamischen Beschaffungssystems festgelegten Zuschlagskriterien in der gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und der Wirksamkeit des Zuschlages gelten die §§ 272 bis 274.

(6) Für die Bekanntmachung vergebener Aufträge im Oberschwellenbereich gilt § 217 Abs. 3.

(7) Der Sektorenauftraggeber kann ein Verfahren gemäß Abs. 5 zur Vergabe eines Auftrages aus sachlichen Gründen widerrufen. Für den Widerruf gilt § 279 sinngemäß.

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