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Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird. Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 6,, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Absatz 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Absatz eins bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teil, die §§ 6, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Abs. 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Abs. 1 bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird. Für die Durchführung von Wettbewerben (Ideenwettbewerbe sowie Realisierungswettbewerbe) gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 6,, 9, 164 bis 166, 175, 179, 180 Absatz 2 und 3, 181, 184, 187, 188 Absatz eins bis 3 und 5, 193, 199, 203 bis 213, 216 bis 219, 228 bis 234, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.