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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.
(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom Sektorenauftraggeber unverzüglich und ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten Angeboten der übrigen Bieter unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der Auktion beteiligten Bieter dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen.