§ 283 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
  2. (2)Absatz 2Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
§ 283 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsBei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
  2. (2)Absatz 2Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
  3. (3)Absatz 3Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
§ 283 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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