§ 281 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 290, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 auch im Internet zu veröffentlichen.Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, auch im Internet zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. 2.Ziffer 2alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
    3. 3.Ziffer 3Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
    4. 4.Ziffer 4die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
    5. 5.Ziffer 5alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
    6. 6.Ziffer 6Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    7. 7.Ziffer 7Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
    8. 8.Ziffer 8Termine;
    9. 9.Ziffer 9Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
§ 281 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsSofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 290, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 auch im Internet zu veröffentlichen.Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, auch im Internet zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. 2.Ziffer 2alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
    3. 3.Ziffer 3Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
    4. 4.Ziffer 4die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
    5. 5.Ziffer 5alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
    6. 6.Ziffer 6Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    7. 7.Ziffer 7Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
    8. 8.Ziffer 8Termine;
    9. 9.Ziffer 9Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    10. 10.Ziffer 10Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.
§ 281 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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