§ 262 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Form, die Verschlüsselung und die qualifizierte elektronische Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115§ 262 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
(1) Für die Form, die Verschlüsselung und die qualifizierte elektronische Signatur des Angebotes sowie für das sichere Verketten von Angebotsbestandteilen gelten die §§ 114 und 115§ 262 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Bundesregierung kann im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter, im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen sowie zur Gewährleistung einer möglichst wirtschaftlichen Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die Angebotsabgabe und die Angebotsverwahrung sowie die standardisierte Abwicklung von Vergabeverfahren auf elektronischem Weg erlassen.

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