§ 251 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden Unternehmer beginnt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
    2. 2.Ziffer 2Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
    4. 4.Ziffer 4Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;
    6. 6.Ziffer 6alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden;
    7. 7.Ziffer 7Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;
    8. 8.Ziffer 8Art des Auftragesgegenstandes, und
    9. 9.Ziffer 9die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.
§ 251 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsIst der Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber später alle Bewerber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen, bevor er mit der Auswahl der einzuladenden Unternehmer beginnt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat zumindest folgende Angaben zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsArt und Umfang, einschließlich aller Optionen auf zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der Veröffentlichung zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;
    2. 2.Ziffer 2Art des Verfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren);
    3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw. die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;
    4. 4.Ziffer 4Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Teilnahmeantrages sowie Sprache, in der die Angebote abzugeben sind;
    5. 5.Ziffer 5Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen und anderer Unterlagen notwendig sind;
    6. 6.Ziffer 6alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Unternehmern verlangt werden;
    7. 7.Ziffer 7Höhe und Zahlungsbedingungen der für die Ausschreibungsunterlagen zu entrichtenden Beträge;
    8. 8.Ziffer 8Art des Auftragesgegenstandes, und
    9. 9.Ziffer 9die (im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten oder gereihten) Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder zu Verhandlungen enthalten sind.
§ 251 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten