§ 250 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.
§ 250 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsBei nicht offenen Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hat die Aufforderung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden. Der Sektorenauftraggeber hat die aufzufordernden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie soll bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht unter drei liegen. Bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung soll die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern grundsätzlich nicht unter drei liegen; Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Sektorenauftraggeber festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen.
§ 250 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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