§ 249 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsOffene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 207,, 211, 212, 213 Absatz eins, Ziffer eins,, 216, 218 Ziffer eins und 219 bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
  3. (3)Absatz 3Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  4. (4)Absatz 4Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
§ 249 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsOffene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den Paragraphen 207,, 211, 212, 213 Absatz eins, Ziffer eins,, 216, 218 Ziffer eins und 219 bekannt zu machen.
  2. (2)Absatz 2Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
  3. (3)Absatz 3Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.
  4. (4)Absatz 4Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
§ 249 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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