§ 249 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs§ 249 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.

(2) Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

(3) Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(4) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 207, 211, 212, 213 Abs§ 249 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1, 216, 218 Z 1 und 219 bekannt zu machen.

(2) Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

(3) Im offenen Verfahren können Unternehmer innerhalb der Angebotsfrist ihre Angebote einreichen.

(4) Während eines offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

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