§ 248 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 11 verwiesen wird.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 11 verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  5. (5)Absatz 5In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 231 und 231a aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den Paragraphen 231 und 231a aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
  7. (7)Absatz 7Für die Wahl der Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen des § 236 Abs. 3 und 3a.Für die Wahl der Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen des Paragraph 236, Absatz 3 und 3a.
  8. (8)Absatz 8Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die §§ 238 bis 240.Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die Paragraphen 238 bis 240.
  9. (9)Absatz 9Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 92 bis 94 und 243.Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die Paragraphen 92 bis 94 und 243.
  10. (10)Absatz 10Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 245 bis 247.Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die Paragraphen 245 bis 247.
  11. (11)Absatz 11Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des § 187 stehende Festlegungen treffen.Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 187, stehende Festlegungen treffen.
  12. (12)Absatz 12Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den §§ 241a und 247a.Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den Paragraphen 241 a und 247a.
§ 248 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.03.2016 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsBei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Abs. 2 bis 11 verwiesen wird.Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 11 verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  4. (4)Absatz 4Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  5. (5)Absatz 5In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  6. (6)Absatz 6In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den §§ 231 und 231a aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß den Paragraphen 231 und 231a aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
  7. (7)Absatz 7Für die Wahl der Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen des § 236 Abs. 3 und 3a.Für die Wahl der Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen des Paragraph 236, Absatz 3 und 3a.
  8. (8)Absatz 8Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die §§ 238 bis 240.Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die Paragraphen 238 bis 240.
  9. (9)Absatz 9Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die §§ 92 bis 94 und 243.Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die Paragraphen 92 bis 94 und 243.
  10. (10)Absatz 10Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die §§ 245 bis 247.Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die Paragraphen 245 bis 247.
  11. (11)Absatz 11Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des § 187 stehende Festlegungen treffen.Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 187, stehende Festlegungen treffen.
  12. (12)Absatz 12Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den §§ 241a und 247a.Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den Paragraphen 241 a und 247a.
§ 248 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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