§ 244 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
§ 244.Paragraph§ 244,

Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die §§ 92 bis 94 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die Paragraphen 92 bis 94.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
§ 244.Paragraph§ 244,

Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die §§ 92 bis 94 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Für die Festlegung der Kommunikationswege, der Datenformate und der Verschlüsselung für Angebote, die auf elektronischem Weg eingereicht werden können, gelten die Paragraphen 92 bis 94.

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