§ 237 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsden Energieverbrauch,
    2. 2.Ziffer 2die CO2-Emissionen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
  2. (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat
    1. 1.Ziffer einstechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
    3. 3.Ziffer 3die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
  7. (7)Absatz 7Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.
§ 237 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsBei Lieferaufträgen über die Beschaffung von Straßenfahrzeugen haben Sektorenauftraggeber zumindest folgende betriebsbedingte Energie- und Umweltauswirkungen während der gesamten Lebensdauer zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsden Energieverbrauch,
    2. 2.Ziffer 2die CO2-Emissionen sowie
    3. 3.Ziffer 3die Emission von Stickstoffoxiden (NOx), Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC) und Partikeln.
  2. (2)Absatz 2Der Sektorenauftraggeber hat
    1. 1.Ziffer einstechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, odertechnische Spezifikationen hinsichtlich aller gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Energie- und Umweltauswirkungen festzulegen, oder
    2. 2.Ziffer 2die Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Abs. 1 als Zuschlagskriterien festzulegen, oderdie Energie- und Umweltauswirkungen gemäß Absatz eins, als Zuschlagskriterien festzulegen, oder
    3. 3.Ziffer 3die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Abs. 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.die über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs, der CO2-Emissionen und der Schadstoffemissionen nach der Berechnungsmethode gemäß den Absatz 4 bis 7 zu quantifizieren und im Rahmen der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes oder des Angebotes mit dem niedrigsten Preis zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Abs. 1 Z 3 so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.Bei der Festsetzung der technischen Spezifikationen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat der Sektorenauftraggeber die Höhe der CO2-Emissionen oder der Emissionen zumindest eines Schadstoffes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, so festzulegen, dass die zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens geltenden gesetzlichen Emissionsgrenzwerte unterschritten werden.
  4. (4)Absatz 4Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten des Energieverbrauchs werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, der Energieverbrauch je Kilometer und die Kosten je Energieeinheit miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, ist der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Wenn der Kraftstoffverbrauch eines Straßenfahrzeuges in anderen Einheiten als Energieverbrauchseinheiten angegeben ist, wird er gemäß den Angaben zum Energiegehalt von Kraftstoffen in Tabelle 1 des Anhanges römisch XIX in Energieverbrauchseinheiten je Kilometer umgerechnet. Die Kosten einer Energieeinheit entsprechen dem jeweils geringeren Wert der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern, wenn sie als Verkehrskraftstoff verwendet werden.
  5. (5)Absatz 5Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der CO2-Emissionen werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die CO2-Emissionen in Kilogramm je Kilometer und die Kosten der CO2-Emissionen je Kilogramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die CO2-Emissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Abs. 7, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer für den Betrieb eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten der Schadstoffemissionen werden die über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten der Emissionen von Stickstoffoxiden, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und Partikeln addiert. Zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer eines Straßenfahrzeuges anfallenden Kosten jedes einzelnen Schadstoffes werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Absatz 7,, die Emissionen in Gramm je Kilometer und die jeweiligen Kosten je Gramm gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX miteinander multipliziert. Sofern in den Rechtsvorschriften der Union über die Typengenehmigung genormte Testverfahren der Union festgelegt sind, sind die Schadstoffemissionen eines Straßenfahrzeuges je Kilometer auf Basis dieser Testverfahren heranzuziehen. Bei Straßenfahrzeugen, für die keine solchen genormten Testverfahren der Union bestehen, sind die Ergebnisse allgemein anerkannter Verfahren oder für den Sektorenauftraggeber durchgeführter Tests oder die Angaben des Herstellers zu verwenden. Abweichend von Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX kann der Sektorenauftraggeber höhere Kosten je Gramm berechnen, sofern diese Kosten die Werte gemäß Tabelle 2 des Anhanges römisch XIX nicht um mehr als das Doppelte übersteigen.
  7. (7)Absatz 7Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.Die Gesamtkilometerleistung eines Straßenfahrzeuges ist Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX zu entnehmen. Anstatt der in Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX angegebenen Gesamtkilometerleistung kann der Sektorenauftraggeber auch eine andere Gesamtkilometerleistung festlegen. Die festgelegte Gesamtkilometerleistung muss sachlich gerechtfertigt sein und ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Bei gebrauchten Straßenfahrzeugen ist die bereits erbrachte Kilometerleistung von der Gesamtkilometerleistung gemäß Tabelle 3 des Anhanges römisch XIX bzw. von der vom Sektorenauftraggeber festgelegten Kilometerleistung abzuziehen.
§ 237 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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