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Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des Paragraph 222, Absatz eins, Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt Paragraph 222, Absatz 3,
Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des § 222 Abs. 1 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt § 222 Abs. 3. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Bemessung und Festsetzung von Fristen ausschließlich die Grundsätze des Paragraph 222, Absatz eins, Hinsichtlich der Verlängerung von Fristen für den Fall, dass der Server, auf dem Anträge auf Teilnahme oder Angebote eingereicht werden sollen, nicht durchgehend empfangsbereit ist, gilt Paragraph 222, Absatz 3,