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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird§ 226 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.
(3) Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.
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(2) Beim nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und beim Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Sektorenauftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, dass allen Bewerbern dieselbe Frist eingeräumt wird§ 226 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.
(3) Ist eine einvernehmliche Festlegung der Angebotsfrist gemäß Abs. 2 nicht erfolgt, so hat der Sektorenauftraggeber eine Angebotsfrist festzusetzen, die mindestens 10 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen muss.