§ 225 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Sofern die Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren die Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 1 oder 2 um sieben Tage verkürzt werden§ 225 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(3) Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Sofern die Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren die Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 1 oder 2 um sieben Tage verkürzt werden§ 225 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

(2) Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.

(3) Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.

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