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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.
(2) Die Angebotsfrist im offenen Verfahren kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Sektorenauftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
(3) Die Verkürzung der Angebotsfristen im offenen Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 224 Abs. 2 sind kumulierbar. Die Kumulierung der Fristverkürzungen darf jedoch keinesfalls zu einer Angebotsfrist führen, die kürzer ist als 15 Tage ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zum Wettbewerb.