§ 218 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oderdurch eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 219,, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220,
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.
§ 218 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsEin Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oderdurch eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 219,, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 220,
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.
§ 218 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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