§ 218 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder

2.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220

zu erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs§ 218 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine Bekanntmachung gemäß § 219, oder

2.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 220

zu erfolgen.

(2) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs§ 218 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

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