§ 214 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
    1. 1.Ziffer einsim Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oderim Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 224, Absatz 2, Gebrauch machen möchte.
  2. (2)Absatz 2Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    2. 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang römisch III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro (Anm. 1) beträgt;bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro Anmerkung 1) beträgt;
  1. (3)Absatz 3Die Warengruppen gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.Die Warengruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
  2. (4)Absatz 4Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß Paragraph 209, zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
  3. (5)Absatz 5Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
  4. (6)Absatz 6Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
§ 214 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 05.03.2010 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsDer Sektorenauftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen
    1. 1.Ziffer einsim Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 213 Abs. 1 Z 2, oderim Falle eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2,, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 2 Gebrauch machen möchte.wenn er im offenen Verfahren von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 224, Absatz 2, Gebrauch machen möchte.
  2. (2)Absatz 2Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsbei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt;
    2. 2.Ziffer 2bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang römisch III genannten Kategorien, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern dieser geschätzte Gesamtwert mindestens 750 000 Euro beträgt.
    3. 3.Ziffer 3bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro (Anm. 1) beträgt;bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Sektorenauftraggeber in den nächsten zwölf Monaten vergeben bzw. abschließen will, sofern deren geschätzter Gesamtwert mindestens 5 150 000 Euro Anmerkung 1) beträgt;
  1. (3)Absatz 3Die Warengruppen gemäß Abs. 2 Z 1 sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.Die Warengruppen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind unter Bezugnahme auf die Positionen des CPV festzulegen.
  2. (4)Absatz 4Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß § 209 zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist entweder unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars der Kommission zu übermitteln oder im Wege eines Beschafferprofils gemäß Paragraph 209, zu veröffentlichen. Die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Sektorenauftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars die Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung des Beschafferprofils an die Kommission anzugeben.
  3. (5)Absatz 5Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Abs. 2 Z 3 ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen. Im Falle der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung betreffend Bauaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung unverzüglich nach Genehmigung der den beabsichtigten Bauaufträgen oder Rahmenvereinbarungen zugrunde liegenden Planung an die Kommission zu übermitteln oder im Beschafferprofil zu veröffentlichen.
  4. (6)Absatz 6Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten waren.
§ 214 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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