§ 213 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder

2.

durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215

zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und

2.

die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

a)

den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

enthält, und

3.

die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (§ 251).

(3) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs§ 213 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

1.

durch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder

2.

durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oder

3.

durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215

zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1.

in der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und

2.

die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung

a)

den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie

b)

die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

enthält, und

3.

die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (§ 251).

(3) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs§ 213 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.

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