§ 213 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oderdurch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214,, oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215,
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und
    2. 2.Ziffer 2die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
      1. a)Litera aden Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie
      2. b)Litera bdie Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält, und
    3. 3.Ziffer 3die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (§ 251).die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (Paragraph 251,).
  3. (3)Absatz 3Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.
§ 213 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsEin Aufruf zum Wettbewerb hat
    1. 1.Ziffer einsdurch eine Bekanntmachung gemäß dem Standardformular für die Bekanntmachung von Aufträgen bzw. Wettbewerben im Sektorenbereich, oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß § 214, oderdurch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 214,, oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 215durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß Paragraph 215,
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden, genannt werden, und
    2. 2.Ziffer 2die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung
      1. a)Litera aden Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne späteren Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, sowie
      2. b)Litera bdie Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
      enthält, und
    3. 3.Ziffer 3die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (§ 251).die regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachung spätestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, zu dem der Sektorenauftraggeber die Aufforderung an alle Bewerber absendet, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden Auftrag zu bestätigen (Paragraph 251,).
  3. (3)Absatz 3Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bekannt gemacht werden.Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes, der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems darf nur durch eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bekannt gemacht werden.
§ 213 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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