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Legende:
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(2) Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.
(2) Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur.