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(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen§ 207 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.
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(2) Im Aufruf zum Wettbewerb ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen§ 207 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat im Aufruf zum Wettbewerb anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, für die berufliche Zuverlässigkeit und für die finanzielle und wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichen sind.
(4) Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 290 das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. 4 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.