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(2) Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
(3) Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
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(4) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
(2) Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
(3) Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
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(4) Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.