§ 205 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167, Absatz 3,, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß Paragraph 169, Absatz eins, jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäßVon der Verpflichtung des Absatz 2, nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
    1. 1.Ziffer einsder Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,der Kategorie 5 des Anhanges römisch III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
    2. 2.Ziffer 2der Kategorie 8 des Anhanges III sowieder Kategorie 8 des Anhanges römisch III sowie
    3. 3.Ziffer 3Anhang IV
    zum Gegenstand haben.
  4. (4)Absatz 4Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
§ 205 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsDie Sektorenauftraggeber haben bis zum 31. August jedes Jahres – sofern es sich um Sektorenauftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den §§ 167 Abs. 3, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß § 169 Abs. 1 jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.Die statistischen Aufstellungen haben im Bereich einer Sektorentätigkeit gemäß den Paragraphen 167, Absatz 3,, 168 und 172 sowie im Bereich der Bereitstellung oder des Betreibens von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit Oberleitungsbussen oder mit Kabel (Seilbahnen) gemäß Paragraph 169, Absatz eins, jedenfalls die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Oberschwellenbereich zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Von der Verpflichtung des Abs. 2 nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäßVon der Verpflichtung des Absatz 2, nicht erfasst sind Aufträge, die Dienstleistungen gemäß
    1. 1.Ziffer einsder Kategorie 5 des Anhanges III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,der Kategorie 5 des Anhanges römisch III mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526,
    2. 2.Ziffer 2der Kategorie 8 des Anhanges III sowieder Kategorie 8 des Anhanges römisch III sowie
    3. 3.Ziffer 3Anhang IV
    zum Gegenstand haben.
  4. (4)Absatz 4Soweit die Kommission im dafür vorgesehenen Verfahren nähere Festlegungen über den Inhalt der statistischen Aufstellungen sowie über die im Zuge der Übermittlung zu beachtenden Modalitäten getroffen hat, hat der Bundeskanzler durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welche weiteren Angaben die statistischen Aufstellungen nach den Festlegungen der Kommission zu enthalten haben und welche Modalitäten im Zuge der Übermittlung zu beachten sind.
§ 205 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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