§ 201 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 9, 241a, 247a, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins,, 187 Absatz eins bis 4, 192 Absatz 9,, 241a, 247a, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.
§ 201 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Abs. 1 bis 4, 181 bis 184, 186 Abs. 1, 187 Abs. 1 bis 4, 192 Abs. 9, 241a, 247a, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 5.Für die Vergabe von Aufträgen durch Sektorenauftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 4 bis 6, 9, 164 bis 166, 173, 175, 176 Absatz eins bis 4, 181 bis 184, 186 Absatz eins,, 187 Absatz eins bis 4, 192 Absatz 9,, 241a, 247a, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 5.
  2. (2)Absatz 2Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht.Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 75 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht.
  3. (3)Absatz 3Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren.
  4. (4)Absatz 4Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Wege der Direktvergabe vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.
  5. (5)Absatz 5Bei einer Direktvergabe sind, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten.
§ 201 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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