§ 200 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung des § 201, in einem in § 192 genannten Verfahren zu vergeben§ 200 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
Aufträge im Unterschwellenbereich sind, unbeschadet der Regelung des § 201, in einem in § 192 genannten Verfahren zu vergeben§ 200 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, ist eine Verfahrensart zu wählen, durch die ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in § 195 genannten Voraussetzungen vorliegt.

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