§ 176 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
    1. 1.Ziffer einsdie ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 geltenDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    2. 2.Ziffer 2für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    3. 3.Ziffer 3für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
  3. (3)Absatz 3Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
    1. 1.Ziffer einsdie ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1 vergibt, an dem er beteiligt ist,die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins, vergibt, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
  5. (5)Absatz 5Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. 2.Ziffer 2die Art und den Wert der Aufträge gemäß Abs. 1 bzw. 4, sowiedie Art und den Wert der Aufträge gemäß Absatz eins, bzw. 4, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 bzw. des Abs. 4 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 3 bzw. des Absatz 4, genügen,
    mitzuteilen.
§ 176 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
    1. 1.Ziffer einsdie ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht sind.
  2. (2)Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 geltenDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. 1.Ziffer einsfür Dienstleistungsaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Dienstleistungsaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    2. 2.Ziffer 2für Lieferaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Lieferaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Lieferungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen;
    3. 3.Ziffer 3für Bauaufträge, sofern mindestens 80 vH des von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre mit Bauaufträgen erzielten durchschnittlichen Umsatzes aus der Erbringung von diesen Bauleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
  3. (3)Absatz 3Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen Unternehmen erbracht, so werden die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes errechnet, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge,
    1. 1.Ziffer einsdie ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber vergibt, oder
    2. 2.Ziffer 2die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1 vergibt, an dem er beteiligt ist,die ein Sektorenauftraggeber an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins, vergibt, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.
  5. (5)Absatz 5Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. 1.Ziffer einsdie Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. 2.Ziffer 2die Art und den Wert der Aufträge gemäß Abs. 1 bzw. 4, sowiedie Art und den Wert der Aufträge gemäß Absatz eins, bzw. 4, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 bzw. des Abs. 4 genügen,die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem Unternehmen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 3 bzw. des Absatz 4, genügen,
    mitzuteilen.
§ 176 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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