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(2) Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
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(3) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
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(4) Die in Abs. 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß § 62 sowie § 66 verkürzt werden.
(2) Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
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(3) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen:
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(4) Die in Abs. 2 und 3 festgesetzten Fristen können gemäß § 62 sowie § 66 verkürzt werden.