§ 142 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 3, 4, 7, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 78, 87a, 91 bis 94, 98, 99a, 113 bis 116, 117 Abs. 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 3,, 4, 7, 9 Absatz 2,, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 78, 87a, 91 bis 94, 98, 99a, 113 bis 116, 117 Absatz 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des § 34 erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die §§ 159 bis 162 sinngemäß.Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die Paragraphen 159 bis 162 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 4, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 und 5, 23, 49, 51, 55 und 140 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz 4,, 4, 9 Absatz 2,, 10, 12 bis 14, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 3 und 5, 23, 49, 51, 55 und 140 Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
§ 142 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 12.07.2013 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsFür die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 3, 4, 7, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 78, 87a, 91 bis 94, 98, 99a, 113 bis 116, 117 Abs. 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die Paragraphen 3,, 4, 7, 9 Absatz 2,, 10, 12 bis 14, 18 bis 23, 37, 38, 41, 43 bis 52, 55, 68 bis 70, 76, 78, 87a, 91 bis 94, 98, 99a, 113 bis 116, 117 Absatz 3 und 4, 120, 129 bis 140, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des § 34 erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die §§ 159 bis 162 sinngemäß.Bei der Vergabe von Baukonzessionsverträgen kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen. Sofern die Voraussetzungen des Paragraph 34, erfüllt sind, kann der öffentliche Auftraggeber Baukonzessionsverträge auch im Wege des wettbewerblichen Dialogs vergeben. In diesem Fall gelten die Paragraphen 159 bis 162 sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16, die §§ 3 Abs. 4, 4, 9 Abs. 2, 10, 12 bis 14, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 3 und 5, 23, 49, 51, 55 und 140 Abs. 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.Für die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, sind, gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 16,, die Paragraphen 3, Absatz 4,, 4, 9 Absatz 2,, 10, 12 bis 14, 19 Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 3 und 5, 23, 49, 51, 55 und 140 Absatz 9,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird.
§ 142 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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