§ 139 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
    2. 2.Ziffer 2Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
    3. 3.Ziffer 3kein Angebot eingelangt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
  2. (2)Absatz 2Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsnur ein Angebot eingelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
    3. 3.Ziffer 3dafür sachliche Gründe bestehen.
§ 139 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsUmstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder
    2. 2.Ziffer 2Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder
    3. 3.Ziffer 3kein Angebot eingelangt ist, oder
    4. 4.Ziffer 4nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
  2. (2)Absatz 2Ein Vergabeverfahren kann widerrufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsnur ein Angebot eingelangt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 129, nur ein Angebot bleibt, oder
    3. 3.Ziffer 3dafür sachliche Gründe bestehen.
§ 139 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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