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(2) Wird ein Vergabeverfahren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(4) Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung abgesendet wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
(2) Wird ein Vergabeverfahren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden für die Ausarbeitung des Angebotes besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine angemessene Vergütung vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(4) Wird ein Vergabeverfahren vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem die Mitteilung der Widerrufsentscheidung abgesendet wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.