§ 99 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsstrafen (Pönale);
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellungen;
    4. 4.Ziffer 4Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5Mehr- oder Minderleistungen;
    6. 6.Ziffer 6Prämien;
    7. 7.Ziffer 7Vorauszahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. 10.Ziffer 10Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. 11.Ziffer 11Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. 12.Ziffer 12Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;
    14. 14.Ziffer 14Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. 15.Ziffer 15Verpackung;
    16. 16.Ziffer 16Erfüllungsort;
    17. 17.Ziffer 17Teil- und Schlussübernahme;
    18. 18.Ziffer 18Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. 19.Ziffer 19Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. 20.Ziffer 20Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 23;Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23 ;,
    21. 21.Ziffer 21Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. 22.Ziffer 22Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 23;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23 ;,
    23. 23.Ziffer 23Gewährleistung und Haftung;
    24. 24.Ziffer 24Versicherungen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 99 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsSoweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. 2.Ziffer 2Vertragsstrafen (Pönale);
    3. 3.Ziffer 3Sicherstellungen;
    4. 4.Ziffer 4Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. 5.Ziffer 5Mehr- oder Minderleistungen;
    6. 6.Ziffer 6Prämien;
    7. 7.Ziffer 7Vorauszahlungen;
    8. 8.Ziffer 8Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. 9.Ziffer 9Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. 10.Ziffer 10Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. 11.Ziffer 11Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. 12.Ziffer 12Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. 13.Ziffer 13Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;
    14. 14.Ziffer 14Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. 15.Ziffer 15Verpackung;
    16. 16.Ziffer 16Erfüllungsort;
    17. 17.Ziffer 17Teil- und Schlussübernahme;
    18. 18.Ziffer 18Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. 19.Ziffer 19Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. 20.Ziffer 20Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 23;Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23 ;,
    21. 21.Ziffer 21Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. 22.Ziffer 22Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 23;Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23 ;,
    23. 23.Ziffer 23Gewährleistung und Haftung;
    24. 24.Ziffer 24Versicherungen.
  2. (2)Absatz 2Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 99 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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