§ 99 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann§ 99 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

1.

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;

2.

Vertragsstrafen (Pönale);

3.

Sicherstellungen;

4.

Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

5.

Mehr- oder Minderleistungen;

6.

Prämien;

7.

Vorauszahlungen;

8.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;

9.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;

10.

Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;

11.

Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;

12.

Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;

13.

Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;

14.

Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);

15.

Verpackung;

16.

Erfüllungsort;

17.

Teil- und Schlussübernahme;

18.

Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;

19.

Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);

20.

Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 23;

21.

Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;

22.

Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 23;

23.

Gewährleistung und Haftung;

24.

Versicherungen.

(2) Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann§ 99 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

1.

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;

2.

Vertragsstrafen (Pönale);

3.

Sicherstellungen;

4.

Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

5.

Mehr- oder Minderleistungen;

6.

Prämien;

7.

Vorauszahlungen;

8.

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;

9.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;

10.

Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;

11.

Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;

12.

Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;

13.

Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;

14.

Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);

15.

Verpackung;

16.

Erfüllungsort;

17.

Teil- und Schlussübernahme;

18.

Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;

19.

Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);

20.

Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 23;

21.

Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;

22.

Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 23;

23.

Gewährleistung und Haftung;

24.

Versicherungen.

(2) Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

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