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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
Für Ausschreibungsunterlagen darf nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorgesehen werden BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Dieses Entgelt darf nur die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen abdecken. Für zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.