§ 59 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage§ 59 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage§ 59 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

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