§ 38 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden§ 38 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht, oder

3.

auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

4.

Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder

5.

im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens

a)

kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder

b)

keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder

c)

kein Teilnahmeantrag gestellt

worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.

(3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.

______________________

(Anm. 1 und 2: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
(1) Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden§ 38 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1.

bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oder

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht, oder

3.

auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder

4.

Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder

5.

im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens

a)

kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder

b)

keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder

c)

kein Teilnahmeantrag gestellt

worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.

(3) Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.

______________________

(Anm. 1 und 2: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II Nr. 95/2012 idF BGBl. II Nr. 461/2012, BGBl. II Nr. 262/2013, BGBl. II Nr. 292/2014 und BGBl. II Nr. 250/2016, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

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