§ 38 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.
  2. (2)Absatz 2Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro Anmerkung 2) nicht erreicht, oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    4. 4.Ziffer 4Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
      1. a)Litera akein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
      2. b)Litera bkeine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
      3. c)Litera ckein Teilnahmeantrag gestellt
      worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
  3. (3)Absatz 3Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.
§ 38 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsIm Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.
  2. (2)Absatz 2Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 1) nicht erreicht, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht, oderbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro Anmerkung 2) nicht erreicht, oder
    3. 3.Ziffer 3auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    4. 4.Ziffer 4Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
      1. a)Litera akein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
      2. b)Litera bkeine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
      3. c)Litera ckein Teilnahmeantrag gestellt
      worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
  3. (3)Absatz 3Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erreicht.Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.
§ 38 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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