§ 34 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
    2. 2.Ziffer 2die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oderdie technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
    2. 2.Ziffer 2die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
    anzugeben.
§ 34 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsAufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
    2. 2.Ziffer 2die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oderdie technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
    2. 2.Ziffer 2die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
    anzugeben.
§ 34 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten