§ 34 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn

1.

es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und

2.

die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.

(2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs§ 34 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

1.

die technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder

2.

die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens

anzugeben.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.02.2006 bis 20.08.2018
(1) Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn

1.

es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und

2.

die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.

(2) Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Abs§ 34 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. 1, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,

1.

die technischen Spezifikationen gemäß § 98 Abs. 2, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder

2.

die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens

anzugeben.

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