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(2) Im Fall der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1, 30 Abs. 1 Z 1 oder 38 Abs. 1, bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 152 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des § 158 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.
(2) Im Fall der Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1, 30 Abs. 1 Z 1 oder 38 Abs. 1, bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 152 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß dem Verfahren des § 158 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.